Die neue Rolle der Wahlpflichtgegenstände
Den Wahlpflichtgegenständen wird eine andere Rolle als bisher zukommen.
Ein Wahlpflichtgegenstand, der zur „Vertiefung und Erweiterung vom Schüler/der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ [„bb) Wahlpflichtgegenstände“] gewählt wurde und der bisher dazu verwendet wurde, um einen entsprechenden Prüfungs- schwerpunkt zu bilden, wird, wenn er mindestens vierstündig bis mindestens zur vorletzten Schulstufe unterrichtet wurde, in Zukunft eigenständig maturabel sein.
„bb) Wahlpflichtgegenstände“ können auch als Ergänzung zu einem dazu gehörigen Pflichtgegenstand herangezogen werden, wenn die Summe der zur mündlichen Prüfung gewählten Prüfungsgebiete die geforderte Anzahl der Unterrichtsstunden nicht erreicht:
- Bei zwei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Jahreswochenstunden der beiden Gegenstände in der Oberstufe mindestens zehn Unterrichts- stunden betragen.
- Bei drei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der drei Gegenstände in der Oberstufe mindestens 15 Unterrichtsstunden betragen.
- Wenn zwei Pflichtgegenstände die Summe von zehn Stunden nicht erreichen (z.B. PuP und Chemie), dann ist eine Kombination aus Pflichtgegenstand mit einem bb) Wahlpflichtgegenstand möglich (z.B. Chemie, PuP – mit besuchtem bb) Wahlpflichtgegenstand entweder aus Chemie oder PuP)
Es ist jedenfalls nicht gestattet, einen vierstündigen bb) Wahlpflichtgegenstand zu teilen (z.B. in 7. oder 8. Klasse).
Wurde allerdings ein zweistündiger Wahlpflichtgegenstand „gebucht“, um auf die im
Lehrplan festgesetzte Stundenanzahl von Wahlpflichtgegenständen zu kommen, ist dieser für eine Ergänzung auf 10 bzw. 15 Stunden zulässig.
Es ist nicht zulässig, zu einem Pflichtgegenstand den dazugehörigen bb)Wahlpflicht- gegenstand als weiteres Prüfungsgebiet zu wählen (z.B. GSK/PB und
Wahlpflichtgegenstand GSK/PB), um zu den geforderten zehn für zwei Gegenstände bzw.15 Stunden für drei Gegenstände zukommen.
Im Fall, dass z.B. ein Pflichtgegenstand mit einem bb) Wahlpflichtgegenstand kombiniert werden muss, um auf die geforderte Stundenanzahl zu kommen, sind die
Jahreswochenstunden des Pflichtgegenstandes und des bb) Wahlpflicht- gegenstandes zu addieren und mit drei zu multiplizieren. Das Produkt ergibt die Anzahl der Themenbereiche, wobei 24 nicht überschritten werden darf.
Der sechsstündige (ergänzende) „aa) Wahlpflichtgegenstand“ „lebende Fremdsprache“ ist nur zur mündlichen Reifeprüfung auf dem GERS-Niveau A2 als eigenständiges Prüfungsgebiet zugelassen.